Der Amper-Kurier klärt zusammen mit ARAG-Experten über die Räumpflicht auf
Rike/pixelio.de
Landkreis - Schnee hat den Verkehr in Bayern teilweise lahmgelegt, die Wettervorhersagen prophezeien weitere Wetterkapriolen für die nächsten Tage. Der Winter ist somit angekommen! Und wie jedes Jahr, wenn der erste Schnee gefallen ist oder die Straßen vereist sind, entbrennen wieder hitzige Debatten darüber, wer, wann, wo und in welchem Umfang das kalte Weiß beseitigen muss. Damit Streitigkeiten mit Nachbarn, Mietern und Vermietern vermieden werden können, klären ARAG Experten über die allgemeinen Räum- und Streupflichten auf.
 
Wer ist für das Räumen oder Streuen zuständig?
Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren – entweder im Mietvertrag oder in einer Hausordnung. Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten wie etwa Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.
 
Was muss alles geräumt und gestreut werden?
Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehört der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Private Flächen, die von Passanten nur als Abkürzung genutzt werden, müssen dagegen laut einer Entscheidung des OLG Hamm nicht geräumt und gestreut werden (Az.: 6 U 178/12). Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.
 
Wohin mit dem Schnee – einfach auf Nachbars Grundstück?
Wer beim Räumen vor lauter Schnee nicht mehr weiß, wohin mit der weißen Pracht, darf seinen Nachbarn damit beglücken. Zumindest in Maßen. In einem konkreten Fall hatte sich ein Mann beschwert, weil ihm sein Nachbar ab und zu einige wenige Schaufeln Schnee über den Maschendrahtzaun auf seinen Rasen gekippt hatte. Dadurch sei der Rasen angeblich zerstört worden. Die Richter wiesen die Klage auf Unterlassung jedoch ab: Zum einen seien gelegentliche, kleine Mengen unproblematisch, zum anderen habe auf dem Rasen des empörten Nachbarn ohnehin Schnee gelegen, so dass diese zusätzliche geringe Menge keine Beeinträchtigung darstelle (Amtsgericht München, Az.: 213 C 7060/17).
 
Wann muss geräumt werden?
Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nach 20 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet werden. Die Fachleute machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben laut einem Urteil des OLG Naumburg Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach zwei Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können (Az.: 10 U 54/12). Und auch wenn z. B. in Anbetracht der Wetterlage zu erwarten ist, dass sich während der Nacht Glatteis bildet, darf nicht etwa bis zum nächsten Morgen gewartet, sondern es muss vorbeugend gestreut werden, so das OLG Frankfurt (Az.: 21 U 38/03).
 
Gibt es Ausnahmen?
Im Grunde nicht. Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten die Experten, immer für mögliche Ersatzkehrer zu sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Denn der Räumpflichtige hat den Vorgang an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasst auszuführen, das heißt, wenn notwendig auch mehrfach zu wiederholen. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregens nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten. Erst wenn es auf den Wegen so glatt ist, dass Streuen keine positive Wirkung mehr zeigen würde, kann darauf verzichtet werden.
Kategorie

Das könnte Sie auch interessieren

Gilching – Überraschend und für Bernhard Feilzer schwer nachvollziehbar: Bei der Wahl zum neuen Senioren-Beirat er als langjähriges Mitglied im Seniorenbeirat schlichtweg abgehängt.

Fürstenfeldbruck – Tolle Idee von Oberbürgermeister Christian Götz (BBV) und gleichzeitig eine sinnvolle Unternehmung für den Umwelt- und Klimaschutz und die sukzessive Verschönerung der Stadt: Die 14 Brucker Stadträte/Innen, die nach der diesjährigen Kommunalwahl aus dem Gremium ausgeschieden sind, werden durch je eine gepflanzte Stieleiche bzw.

Landkreis – Die Gebietsbetreuung Ampertal der Landschaftspflegeverbände Dachau und Fürstenfeldbruck freut sich, dass der Flussregenpfeifer wieder an der Amper brütet, und appelliert, das Bootfahrverbot vom 1. März bis 15. Juli in den beiden Naturschutzgebieten Ampermoos und Amperauen mit Leitenwäldern zu beachten.

Gilching – Die nächste große Fernwärme-Baustelle ist eröffnet: Seit Montag, 1. Juni, ist die Römerstraße zwischen Karolingerstraße und Ludwig-Thoma-Straße nur noch Einbahnstraße und nur noch in Richtung Alling befahrbar. Wer aus Richtung Alling kommt, muss über den Starnberger Weg und die Landsberger Straße ausweichen.

Fürstenfeldbruck – Zahlreiche Mädchen und Jungen des Horts an der Cerveteristraße haben sich kürzlich an der fast schon traditionellen Pflanzaktion der Stadt Fürstenfeldbruck beteiligt.

Fürstenfeldbruck – Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Fürstenfeldbruck hat bestätigt, dass zwei im Raum Olching gefundene tote Rotmilane mit dem Nervengift Carbofuran vergiftet wurden.

Fürstenfeldbruck – Die Dauerausstellung „Bruck um 1900“ in der Projektreihe „DU = WIR, Fürstenfeldbrucker Stadtgeschichte(n)“ im 2. Stock des Museums – mit Auftakt zu St. Magdalena im Vorjahr – bringt nun noch mehr Zeitgeschichte in Schwung.

Fürstenfeldbruck – An der Waldfriedhofstraße 1 steht ein modernes Wohnbauprojekt der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck kurz vor der Fertigstellung. Im Rahmen des Kommunalen Wohnraumförderungsprogramms (KommWFP) entstehen dort insgesamt zwölf barrierefreie Mietwohnungen mit hoher Wohnqualität.