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Gröbenzell – Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Gröbenzell daraufhin, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge in Halteverbotsbereichen künftig kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Gemeinde habe nämlich in letzter Zeit vermehrt Fahrzeuge in eingerichteten Halteverbotsbereichen festgestellt, die gemeindliche Arbeiten wie zum Beispiel Kehrarbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen oder Arbeiten an den Grünflächen enorm oder zum Teil gänzlich verhinderten. Diese bewusst oder unbewusst abgestellten Fahrzeuge würden nicht nur Mehrkosten verursachen, sondern auch oft dringlich erforderliche Arbeiten auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit verzögern.
Bei Park- oder Halteverbotsschildern handelt es sich juristisch um so genannte Allgemeinverfügungen, die mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden. Diese Bekanntmachung erfolgt mit Aufstellen des Verkehrszeichens. Dabei ist der Verkehrsteilnehmer nicht nur der aktive Verkehrsteilnehmer, sondern auch generell der Fahrzeughalter. Mobile Park- oder Halteverbote werden grundsätzlich, ausgenommen in Notfällen, auch bei gemeindlichen Arbeiten, mindestens vier Werktage vor Beginn der Arbeiten mit einem entsprechenden Zusatzzeichen aufgestellt. Diese nach geltender Rechtsprechung vorgesehene Frist soll dem Fahrzeughalter das Entfernen seines Fahrzeugs aus der mobilen Halteverbotszone ermöglichen. Hierbei ist es jedoch unerheblich, ob der Fahrzeughalter sein Fahrzeug, zum Beispiel aufgrund eines Urlaubs, für eine längere Zeit in diesem abgesperrten Bereich abgestellt hat. Vielmehr dürfen sich Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass sich die Verkehrssituation im öffentlichen Straßenverkehr in ihrer Abwesenheit nicht ändert. Dies erfordere vor Abwesenheit entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen, z.B. durch Beauftragung einer Person vor Ort.
Die Gemeinde Gröbenzell bittet demnach künftig alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung der eingerichteten Verkehrsbeschränkungen, insbesondere der mobilen Halteverbote, um den gemeindlichen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit nachkommen zu können. Die Gemeinde ist bei Zuwiderhandlungen leider weiterhin gezwungen, die kostenpflichtige Entfernung entsprechender Fahrzeuge zu veranlassen.     red
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