Wenn Krankmeldungen immer dann pünktlich kommen, wenn ein Brückentag oder die Ferien anstehen oder gerne auch montags bzw. freitags, ist das Misstrauen des Chefs berechtigterweise geweckt: Mag sein, dass der Mitarbeiter nur krank feiert. Was darf ein Arbeitgeber nun tun, um dem vermeintlichen Blaumacher auf die Schliche zu kommen? Und anders herum: Welche Art der Überwachung müssen sich Arbeitnehmer gefallen lassen? Was dürfen sie generell, während sie krankgeschrieben sind – und was nicht? Anlehnend an einen aktuellen Fall gibt ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer Auskunft.
Wenn Krankmeldungen immer dann pünktlich kommen, wenn ein Brückentag oder die Ferien anstehen oder gerne auch montags bzw. freitags, ist das Misstrauen des Chefs berechtigterweise geweckt: Mag sein, dass der Mitarbeiter nur krank feiert. Was darf ein Arbeitgeber nun tun, um dem vermeintlichen Blaumacher auf die Schliche zu kommen? Und anders herum: Welche Art der Überwachung müssen sich Arbeitnehmer gefallen lassen? Was dürfen sie generell, während sie krankgeschrieben sind – und was nicht? Anlehnend an einen aktuellen Fall gibt ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer Auskunft.