Neben dem üblichen polizeilichen Aufgabenbereich gehört für die Polizei mit der zu Beginn der Corona-Pandemie im März eingeführten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung deren Überwachung und entsprechende Sanktionierung von festgestellten Verstößen zu einem zentralen zusätzlichen Tätigkeitsfeld.
Unter anderem wurde in Puchheim eine verbotene Garagenparty aufgelöst.
pixabay/Symbolbild

Germering - Neben dem üblichen polizeilichen Aufgabenbereich gehört für die Polizei mit der zu Beginn der Corona-Pandemie im März eingeführten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung deren Überwachung und entsprechende Sanktionierung von festgestellten Verstößen zu einem zentralen zusätzlichen Tätigkeitsfeld. Dass die Überwachung der seit dem 02.11.2020 geltenden mittlerweile 8. Infektionsschutzverordnung bzw. der bis zum 01.11.20 geltenden 7. Infektionsschutzverordnung dringend nötig ist, beweist ein kleiner Wochenüberblick über die festgestellten Verstöße im Zuständigkeitsbereich der Germeringer Polizei.

So wurden beispielsweise am vergangenen Freitag, den 30.10.2020 in zwei griechischen Lokalen in Puchheim gravierende Verstöße gegen die zu diesem Zeitpunkt noch geltende Sperrzeit von 21.00 Uhr festgestellt, da sich in beiden Lokalen um 21.30 Uhr bzw. 22.00 Uhr noch diverse Gäste mit gut gefüllten Gläsern an den Tischen befanden.  Ebenfalls in Puchheim wurde am 01.11.2020 gegen 20.00 Uhr in der Adenauerstraße eine „Tiefgaragenparty“ von rund 10 Jugendlichen von Germeringer Polizisten gesprengt, wobei drei junge Männer am Ort des Geschehens dingfest gemacht werden konnten und entsprechende Anzeigen wegen des geltenden Kontaktbeschränkungsverbots erhielten.

Eine Überprüfung der S-Bahnhöfe in Eichenau, Germering und Puchheim führte innerhalb einer Woche zudem zu insgesamt weiteren 23 Anzeigen, weil die betreffenden Leute auf den Bahnsteigen keinen Mundnasenschutz getragen hatten. Immerhin war bei allen beanstandeten Personen die Einsicht vorhanden im Anschluss eine Maske aufzusetzen. In allen Fällen wurden die Verwarnungen nicht ausgesprochen, weil die Masken unkorrekt getragen worden waren, sondern weil sie gar nicht getragen wurden, sondern lediglich in Taschen oder sonstigen Behältnissen mitgeführt worden waren.       Andreas Ruch/PI Germering

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