
Landkreis – Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürstenfeldbruck hat letzte Woche an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 35 überschritten. Auf Grund dessen gelten im Landkreis Fürstenfeldbruck seit dem 22. August diejenigen Regelungen der 13. BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung), die an die Voraussetzung geknüpft sind, dass die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 liegt.
Die Bayerische Staatsregierung hat zwischenzeitlich weitreichende Änderungen der Verordnung umgesetzt, die am vergangenen Montag, 23. August in Kraft getreten sind. Demzufolge sind Testnachweise erforderlich unter § 4 der 13. BayIfSMV:
• Teilnehmer öffentlicher und privater Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen über einen Testnachweis verfügen
• Beim Besuch von Patienten von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, darf Besuchern der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie vor Ort einen Testnachweis nach obiger Maßgabe vorlegen. Bei allen weiteren aufgeführten Einrichtungen bleibt es bei der bisherigen, inzidenzunabhängigen Testpflicht
• Sport in geschlossenen Räumen ist nur mit Testnachweis erlaubt, unter freiem Himmel ist die Sportausübung auch ohne Nachweis möglich. Besucher von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis vorlegen. Große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind wieder zulässig; es gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 3 der 13. BayIfSMV
• Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs jeweils eines Testnachweises
• In Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen Besucher für Angebote in geschlossenen Räumen ebenfalls einen Testnachweis erbringen
• Kunden von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, haben in geschlossenen Räumen einen Testnachweis vorzulegen
• Für die Gastronomie gilt: Auch Gäste gastronomischer Angebote bedürfen in geschlossenen Räumen eines solchen Nachweises. Dies gilt nicht für nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen
• Gäste in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen und entgeltlichen Unterkünften brauchen bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden einen Test
• Die Teilnehmer von Präsenzveranstaltungen an Hochschulen müssen zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen; soweit Tests in der Hochschule vorgenommen werden, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 13. BayIfSMV entsprechend
• Auch Besucher kultureller Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten müssen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis vorlegen. Kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind wieder zulässig; es gelten die Vorgaben des § 25 Abs. 1 S. 3 der 13. BayIfSMV
Zulässig sind sowohl Schnelltests, als auch PCR-Tests. Schnelltests dürfen vor höchstens 24 Stunden, PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind gemäß § 4 Nr. 2 der 13. BayIfSMV:
• Asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises oder Genesenennachweises sind (asymptomatische Geimpfte und Genesene)
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie
• Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Glaubhaftmachung des Schulbesuchs über Schülerausweis, Schulbesuchsbestätigung ist dazu ausreichend. Die Ausnahme für die Schüler gilt auch in den Ferien. red