
Landkreis – Aufgrund der geänderten 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) sind bereits am vergangenen Donnerstag Erleichterungen im Hinblick auf die Corona-Maßnahmen in Kraft getreten. Darüber informiert das Landratsamt in einer Pressemitteilung. Die Änderungen betreffen zunächst vollständig Geimpfte und Genesene, die zum einen negativ getesteten Personen gleichgestellt werden, beispielsweise beim Einkauf oder Friseurbesuch. Über die Gleichstellung mit negativ Getesteten hinaus gelten jetzt im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkung, der Ausgangssperre, der Quarantänepflicht und des Sports weitere Erleichterungen für vollständig Geimpfte und Genesene (* so entfällt z. B. die nächtliche Ausgangssperre für diese Personengruppen; vollständig geimpft = 2. Impfung + 15 Tage, genesen = 28 Tage bis max. sechs Monate nach positivem PCR-Befund: diese Nachweise müssen ggf. vorgezeigt werden können,* Anm. d. Red.).
Erleichterungen für die Außengastronomie, für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport können jetzt auch unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass im jeweiligen Landkreis die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig erscheint. Erst dann kann das Landratsamt als zuständige Behörde die entsprechenden Lockerungen veranlassen. Dann muss allerdings noch das Bayerische Gesundheitsministerium sein Einvernehmen zu den vorgeschlagenen Lockerungen erteilen. Das Ministerium prüft dazu nochmals die Infektionslage im jeweiligen Landkreis.
Im Landkreis Fürstenfeldbruck lag der vom Robert Koch-Institut (RKI) angegebene und für die Regelungen entscheidende 7-Tage-Inzidenzwert lediglich am vergangenen Mittwoch, Freitag, Sonntag und am heutigen Montag jeweils unter 100 (90,7, 99,4 und 98,9 bzw. 96,2). Von einem stabilen oder rückläufigen Infektionsgeschehen kann daher aktuell noch nicht ausgegangen werden, es gilt die Entwicklung der nächsten Tage abzuwarten. Grundsätzlich muss nach der 12. BayIfSMV ein maßgeblicher Inzidenzwert an fünf Tagen in Folge unterschritten worden sein, damit Lockerungen veranlasst werden können. red