– Infolge der am vergangenen Freitag in Kraft getretenen „Bundes-Notbremse“ hat die Bayerische Staatsregierung die für Bayern geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung den Bundesvorgaben entsprechend angepasst.
Vieles, was die „Bundes-Notbremse“ vorschreibt, galt in Bayern schon zuvor. Dennoch gibt es einige Änderungen, die ab sofort gelten. Darüber informiert das Landratsamt.
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Landkreis – Infolge der am vergangenen Freitag in Kraft getretenen „Bundes-Notbremse“ hat die Bayerische Staatsregierung die für Bayern geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung den Bundesvorgaben entsprechend angepasst. Vieles, was die „Bundes-Notbremse“ vorschreibt, galt in Bayern schon zuvor. Dennoch gibt es einige Änderungen, die ab sofort gelten. Darüber informiert das Landratsamt.

Der „Inzidenzschalter“ wird an die bundesrechtlichen Regelungen angepasst. Damit gilt jetzt ein „Gleichlauf“ für alle inzidenzabhängigen Regelungen. Die Sonderregelung für Schulen und Kitas, dass die Inzidenz jeweils am Freitag bekannt gegeben wird und die daraus folgenden Regelungen dann für die ganze Folgewoche gelten, entfällt damit. Auch für Schulen und Kitas ist daher jetzt allein maßgeblich, ob ein Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten bzw. an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Ab dem übernächsten darauffol-genden Tag gelten dann die verschärften bzw. gelockerten Maßnahmen. Das Landratsamt macht auch zukünftig das Über- bzw. Unterschreiten eines Schwellenwertes amtlich bekannt. Konkret ergeben sich für die Schulen und Kitas im Landkreis Fürstenfeldbruck für diese Woche keine Änderungen zur Vorwoche. Auch die Kontaktbeschränkungen wurden an die Bundesregelung angepasst. Die wechselseitige, unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte ist nicht mehr möglich.

Handel/Dienstleistung: Testpflicht bei Inzidenz zwischen 100 und 150

Im Handels- und Dienstleistungsbereich werden die strengeren, bundesrechtlichen Vorgaben nachvollzogen. Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150, dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, Schnelltests oder Selbsttests nachweisen können. Terminshopping („Click & Meet“) mit negativem Test ist jetzt also nur noch bis zu einem Inzidenzwert von 150 zulässig (Ausnahme: Einzelhandel des täglichen Bedarfs). Bei einem Inzidenzwert von 150 bis 200 gilt hingegen das „Click & Collect“-System: Abholung vorbestellter Ware in Ladengeschäften. Der Bereich der zulässigen körpernahen Dienstleistungen wird verschärft. Demnach ist zukünftig nur noch die Dienstleistung der Friseure und der Fußpflege zulässig. Ab einem Inzidenzwert von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen, zudem ist für die Kunden ein negatives Testergebnis notwendig (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest). Im Bereich Gastronomie gilt ab einem Inzidenzwert von 100, dass die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt ist.

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre ab einem Inzidenzwert von 100 bleibt bestehen (von 22 Uhr bis 5 Uhr). Für Bayern nicht übernommen wurde das sogenannte „Hamburger Modell“, wonach zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende, allein ausgeübte körperliche Bewegung eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre darstellt.  red

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