Die Tage des Bauernbäck im Gilchinger Altdorf sind gezählt. Der ehemalige landwirtschaftlich geprägte Hof soll abgerissen und durch einen Neubau mit Wohnungen und Café ersetzt werden.
Die Tage des Bauernbäck im Gilchinger Altdorf sind gezählt. Der ehemalige landwirtschaftlich geprägte Hof soll abgerissen und durch einen Neubau mit Wohnungen und Café ersetzt werden.
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Gilching – Die Tage des Bauernbäck im Gilchinger Altdorf sind gezählt. Der ehemalige landwirtschaftlich geprägte Hof soll abgerissen und durch einen Neubau mit Wohnungen und Café ersetzt werden. Der Bauausschuss stimmte der Bau-Voranfrage zu. Das letzte Wort hat der Denkmalschutz.

Urkundlich erwähnt wurde der Hausname „Bäck“ im Kataster der Gemeinde Gilching in den Jahren 1808 sowie auch 1816. Laut Orts-Chronik Rudi Schicht wird vermutet, dass es sich bei den beiden getrennt liegenden Gebäuden um den gleichen Besitzer gehandelt habe und dass „Bäck“ vermutlich davon komme, dass früher in den jeweiligen Häusern ein Bäcker seinem Handwerk nachgekommen ist. Doch genaueres ist nicht bekannt. Heute ist der „Bauernbäck“ an der Weßlinger Straße 4 in einen Drei-Seiten-Hof integriert und wird seit vielen Jahren als Lokalität genutzt. Von einer Vinothek mit Biergarten, einem Teakgartenmöbelhändler, sowie einem Topas-Restaurant und einer Musikkneipe (heute KultCafé) war bisher alles vorhanden. Aktuell wird der Bauernbäck unter dem Namen Hot-Chili geführt, in dem ein Catering-Service untergebracht ist. Außerdem lädt der Betreiber regelmäßig zu einer „langen Tafel“ mit asiatischen Spezialitäten ein oder gibt spezielle Kochkurse.

In der Sitzung des Bauausschusses am Montag stand eine Bauvoranfrage des Eigentümers auf der Tagesordnung. Geklärt werden sollte, inwieweit auf dem ungeplanten Grundstück im Innenbereich der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage sowie ein Café beziehungsweise ein Restaurant im Erdgeschoss zulässig ist. Bauamtsleiter Max Huber erklärte dazu, dass im Flächennutzungsplan der Gemeinde dieses Areal als „Dorfgebiet“ ausgewiesen ist und deshalb auch Wohngebäude sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien. Da es jedoch keinen Bebauungsplan gebe, erfolge die Beurteilung in Punkto Wand- und Firsthöhe nach Paragraf 34 im Baugesetzbuch. Dies bedeute, dass sich die geplanten Gebäude in die nähere Umgebung einzufügen haben. Geplant sind laut Antragssteller bei einer überbauten Fläche von 625 Quadratmetern ein einstöckiges Gebäude plus Dach mit einer Wandhöhe von sechs Metern und einer Firsthöhe von 10,66 Metern. „Das geplante Gebäude fügt sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein und ist auch so möglich“, erklärte Huber. Letztendlich aber muss die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg noch einen Blick auf das historische Gebäude werfen, um eine mögliche „Denkmaleigenschaft“ zu prüfen. Das Gremium stimmte der Bauanfrage ohne Diskussion zu. LeLe     

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