Der Landkreis Fürstenfeldbruck hat sowohl nach Meldung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als auch des Robert-Koch-Instituts (RKI) den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen in den vorangegangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner überschritten.
Nach der internen Trendberechnung des örtlichen Gesundheitsamts lag der Inzidenzwert bei 61,82.
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Landkreis  Fürstenfeldbruck – Der Landkreis Fürstenfeldbruck hat sowohl nach Meldung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als auch des Robert-Koch-Instituts (RKI) den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen in den vorangegangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner überschritten: der Wert betrug bei beiden Institutionen vor zwei Tagen 58,8. Nach der internen Trendberechnung des örtlichen Gesundheitsamts lag dieser Inzidenzwert bei 61,82, mit Stand vom Sonntag, 11. Oktober, und bei 68,18 (am Montag, 12. Oktober).

Das Infektionsgeschehen ist nach wie vor in großen Bereichen diffus, d.h. es gibt viele Neuinfektionen, bei denen nicht geklärt werden kann, wo sich die betreffende Person angesteckt hat (siehe auch Text: Aktuelle Landkreis-Zahlen Corona). Nach § 25 Absatz 3 der 7. Infektionsschutzverordnung „sollen“ die Kreisverwaltungsbehörden im Fall des Erreichens bzw. Überschreitens des Schwellenwertes von 50 die dort genannten Maßnahmen ergreifen. Die bekannten Schutzvorkehrungen nach der AHAL-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften) bleiben bestehen.

Das Landratsamt hat eine – ab sofort und zunächst bis 19. Oktober gültige – neue Allgemeinverfügung mit im Wesentlichen folgenden Regelungen erlassen:

1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck ist nunmehr v.a. auf maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen beschränkt.

2. Es erfolgt eine Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen auf bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Personen unter freiem Himmel (beispielsweise bei Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstagen, Vereins- und Parteisitzungen und nichtöffentlichen Versammlungen).

3. Der Besuch von Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen wird auf täglich eine Person reduziert (bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam), während einer festen Besuchszeit.

4. Die Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne nach Einreise aus Risikogebieten werden für Personen, soweit sie sich im Landkreis Fürstenfeldbruck tatsächlich aufhalten, wie folgt verschärft: Für die vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist zusätzlich zum ersten PCR-Test maximal 48 Stunden vor Einreise und einem ärztlichen Zeugnis bezüglich Symptomfreiheit jetzt die Vorlage eines zweiten negativen PCR-Tests, durchgeführt zwischen 5. und 7. Tag nach Einreise, und eines sich darauf beziehenden ärztlichen Zeugnisses notwendig.

5. In Unterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge im Landkreis Fürstenfeldbruck gilt außerhalb der zugewiesenen Zimmer die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

6. Ab Jahrgangsstufe 5 ist an allen weiterführenden und beruflichen Schulen im Landkreis Fürstenfeldbruck, die im Zeitraum vom 5. bis 19. Oktober von einem Infektionsgeschehen betroffen waren oder sind, der Unterricht in festen Klassenverbänden durchzuführen, ein klassenübergreifender Unterricht ist nicht möglich. Bis 12. Oktober waren die folgenden Schulen betroffen und sind damit von der Anordnung betroffen: Berufsschule und Viscardi-Gymnasium Fürstenfeldbruck, Eugen-Papst-Schule, Carl-Spitzweg-Gymnasium und Max-Born-Gymnasium Germering sowie die Gymnasien in Gröbenzell und Olching und die Mittelschule Puchheim. Sollten noch weitere Infektionsgeschehen an Schulen bekannt werden, so gilt auch für diese die Anordnung. Eine Schule gilt als betroffen, wenn im genannten Zeitraum Quarantänemaßnahmen an der Schule erforderlich waren, da ein betroffener Schüler oder Lehrer im ansteckungsrelevanten Zeitraum die Schule besucht hat. Eine Ausnahme gilt für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen.

Ziel dieser Allgemeinverfügung ist, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus durch unmittelbare Ansteckung zu verhindern. Gleichzeitig soll erreicht werden, dass das bisher sehr erfolgreiche System der Kontaktpersonenermittlung so fortgeführt werden kann. Auch deshalb ist gerade dort, wo es um eine mögliche Vielzahl von Kontakten geht, eine Begrenzung notwendig.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.         red

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