Befahren dürfen die Rettungsgasse nur Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge.
Rudolf Ortner/pixelio.de
Landkreis - Bei einem Stau auf der Autobahn oder einer mehrspurigen Schnellstraße, ist meist irgendetwas passiert. Dann müssen Polizei und Rettungsdienste die Unfallstelle so schnell wie möglich erreichen können. Aus diesem Grunde schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass die in den Stau geratenen Verkehrsteilnehmer eine Rettungsgasse bilden. Nach Informationen des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) war bislang nicht klar, wo die Rettungsgasse freizuhalten ist. Seit Anfang 2017 ist dies eindeutig geklärt. Es gilt: Fahrzeuge auf der linken Spur müssen ganz nach links an den Grünstreifen oder Leitplanke fahren, alle anderen müssen sich so weit wie möglich rechts halten.
Bei einer zweispurigen Autobahn oder Schnellstraße ist das relativ einfach. Aber auch bei drei- oder vierspurigen Fahrbahnen kann es jetzt keine Unklarheit mehr geben: Nur die auf der linken Spur halten sich links, alle anderen fahren so weit nach rechts, dass zwischen der linken und der Spur daneben eine ausreichend breite Rettungsgasse frei bleibt. Befahren dürfen die Rettungsgasse nur Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge. Anderen ist die Durchfahrt untersagt. Bei Nichtbeachtung kostet es mindestens 20 Euro.
Übrigens ist die Rettungsgasse nicht nur dann erforderlich, wenn ein Unfall zum Stau geführt hat. Auch bei Schritttempo oder stockendem Verkehr müssen Autofahrer die freie Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleisten. Wichtig: Selbst wenn vorausfahrende Verkehrsteilnehmer noch keine Rettungsgasse gebildet haben, ist jeder Einzelne verpflichtet, mit dem Aufbau einer Rettungsgasse zu beginnen.
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