Der Sommer naht, die Temperaturen steigen - Balkone, Terrassen oder Gärten werden sommertauglich gemacht. Um sich an besonders sonnigen und heißen Tagen vor der direkten Sonneneinstrahlung und der Hitze zu schützen, darf ein Sonnenschutz natürlich nicht fehlen. Doch häufig bieten Balkone oder Terrassen keinen ausreichenden Platz, um Sonnenschirme aufzustellen.
Um sich an besonders sonnigen und heißen Tagen vor der direkten Sonneneinstrahlung und der Hitze zu schützen, darf ein Sonnenschutz natürlich nicht fehlen.
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Landkreis - Der Sommer naht, die Temperaturen steigen - Balkone, Terrassen oder Gärten werden sommertauglich gemacht. Um sich an besonders sonnigen und heißen Tagen vor der direkten Sonneneinstrahlung und der Hitze zu schützen, darf ein Sonnenschutz natürlich nicht fehlen. Doch häufig bieten Balkone oder Terrassen keinen ausreichenden Platz, um Sonnenschirme aufzustellen. Darf dann der Mieter nach Belieben Markisen anbringen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu bitten?

Ganz so einfach ist es nicht: Werden Markisen durch eine Verschraubung mit der Hauswand bzw. der Balkondecke angebracht, stellen sie eine bauliche Maßnahme dar, zu der grundsätzlich die Genehmigung des Vermieters notwendig ist. Denn generell gilt für den Mieter das Verbot, bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt durchzuführen. Allerdings darf der Vermieter nicht ohne weiteres die Genehmigung der Anbringung einer Markise verweigern. Grundsätzlich gilt Folgendes : „Ist es dem Mieter in zumutbarer Weise möglich den Schutz vor Sonne auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten durch das Aufstellen eines Sonnenschirms oder Ähnliches zu erreichen, ohne dass hierdurch die Nutzung des Balkons zum üblichen Wohngebrauch beeinträchtigt wird, so kann die Genehmigung verweigert werden. Andernfalls ist sie zu erteilen.“, erklärt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.

Denn der Mieter hat gegenüber dem Vermieter ein Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. „Für den Fall, dass eine Genehmigung nicht verweigert werden darf, sollte der Vermieter jedenfalls die Art und Weise der Ausführung vorgeben und mit dem Mieter eine auf seine Kosten bestehende Rückbaupflicht im Falle des Auszuges vereinbaren, um sich vor zusätzlich en Koste n und unnötigen Streitigkeiten zu schützen.“, rät Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.

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