Mann mit Atemschutzmaske
Symbolfoto
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Fürstenfeldruck - Mit Allgemeinverfügung vom 31. Oktober wurden neue Besuchsregeln für Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen) festgelegt. Zudem trifft sie erforderliche Hygienemaßnahmen in Asylbewerberunterkünften. Diese Regelungen werden aufgrund des anhaltend hohen Infektionsgeschehens im Landkreis verlängert, vorerst bis zum 30. November.

Zudem erlässt das Landratsamt Fürstenfeldbruck eine Allgemeinverfügung, die eine Maskenpflicht an stark frequentierten öffentlichen Plätzen festlegt. Die Allgemeinverfügung tritt am 14. November in Kraft und ist ebenfalls vorerst befristet bis zum 30. November. Ab diesem Samstag gilt also eine Maskenpflicht an folgenden Orten:

  • Fürstenfeldbruck Hauptstraße (ab Kreuzung Haupt-/Augsburger-/Dachauer Straße bzw. Todesmarsch-Mahnmal bis Amperbrücke), Pucher Straße (ab Abzweigung Aumillerstraße bis Hauptstraße), Schöngeisinger Straße (ab AEZ bis Hauptstraße), Münchner Straße (ab Amperbrücke bis Abzweigung Stockmeierweg), Stockmeierweg (ab Abzweigung Münchner Straße bis Bahnhof Fürstenfeldbruck)
  • Geschwister-Scholl-Platz (gesamt), Kurt-Huber-Ring (ab Abzweigung Industriestraße bis Abzweigung zum Techno-Markt-Parkplatz), Buchenauer Platz (ab Abzweigung Lärchenstraße bis Kurt-Huber-Ring inklusive S-Bahn-Unterführung)
  • Fußgängerzone am Kloster Fürstenfeld / Veranstaltungsforum

Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht eine solche Maskenpflicht an öffentlichen Orten in § 24 vor. Zur Festlegung der betroffenen Örtlichkeiten hat das Landratsamt bei den Städten und Gemeinenden im Landkreis Erkundigungen eingezogen und diese anschließend bewertet. Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt sowie auf der Homepage des Landratsamtes zu finden. Sie enthält Lagepläne in denen die Bereiche, die von der Maskenpflicht umfasst sind, eingezeichnet sind.

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