Laut ADAC erkennen die Versicherer Wegeunfälle erst ab der Haustüre an, mit Betreten des Betriebsgeländes spricht man von einem Arbeitsunfall. Dienstreisen, aber auch der vom Arbeitgeber in Auftrag gegebene Weg zur Bank oder Post werden ebenso als Wegeunfall gewertet wie die Anfahrt zum Kunden und zurück. Generell gilt, dass der Arbeitsweg keine Umwege enthalten darf.