Landkreis – Seit vergangenem Sonntag können im Landkreis Fürstenfeldbruck die Außengastronomie, Kinos, Theater und Konzerthäuser wieder öffnen. Zudem gibt es auch im Bereich Sport neue, gelockerte Regelungen. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die vom Landratsamt Fürstenfeldbruck beantragten weiteren Öffnungsschritte genehmigt.
Dies bedeutet, dass derzeit folgende Öffnungsschritte zugelassen sind:
Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher unter vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus zwei Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Schnelltest, oder Selbsttest (unter Aufsicht vor Ort vorgenommen) oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich. Personen aus einem Haushalt können auch ohne negatives Testergebnis die Außengastronomie besuchen. Auch in der Außengastronomie gelten die Kontaktbeschränkungen, d.h., dass man an einem Tisch lediglich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands sitzen kann. Die Gesamtzahl darf maximal fünf Personen betragen. Zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucher mit einem negativen Testnachweis (vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Schnelltest, oder unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Selbsttest, bzw. ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test).
Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen (vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Schnelltest, oder Selbsttest (unter Aufsicht vor Ort vorgenommen) oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test). Auch im Bereich Sport gelten die Kontaktbeschränkungen, d.h. dass Sport lediglich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands betrieben werden kann. Die Gesamtzahl darf maximal fünf Personen betragen. Zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege hat jedoch klargestellt, dass die Öffnung von Fitnessstudios nicht möglich ist. Diese müssen als Freizeiteinrichtungen momentan noch geschlossen bleiben.
Die Öffnungen können nur unter Beachtung von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium erarbeitet wurden, erfolgen. Die Rahmenkonzepte wurden im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gegeben (zu finden unter www.verkuendung-bayern.de). Diese gelockerten Regelungen gelten nur so lange, wie der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 im Landkreis nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. In diesem Fall würden die neuen Regelungen ab dem übernächsten Tag wieder außer Kraft treten. Red