Mindestlohn in der Zeitarbeit

Wie in anderen Branchen ist auch die Zeitarbeit an die Auszahlung eines Mindestlohns an ihre Mitarbeiter gebunden. Dieser wird nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Zudem kommen branchenspezifische Tariflöhne zur Anwendung.
Dabei gibt es spezielle Vereinbarungen, die nur Leiharbeitsfirmen betreffen. Meist stellen diese keinen Nachteil für den Arbeitnehmer dar. Im Gegenteil, oft weist ein Zeitarbeitsverhältnis sogar Vorteile gegenüber einem festen Arbeitsvertrag auf. Immer hat ein Leiharbeiter jedoch ein Anrecht auf eine gleiche Entlohnung wie festangestellte Arbeitnehmer.
Derzeitiger Mindestlohn für Leiharbeiter
Der Mindestlohn für Zeitarbeit beläuft sich seit April 2022 in der Lohngruppe 1 auf 10,88 Euro. Zu dieser Lohngruppe gehören Tätigkeiten, bei denen der Mitarbeiter einer Einweisung bedarf. Zum 1. Oktober hin wird er parallel zum herkömmlichen Mindestlohn auf 12,43 Euro angehoben. Darauf konnten sich kürzlich der DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund), der IGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) sowie der BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) einigen. Für das kommende Jahr sind sogar 13,00 Euro pro Stunde vorgesehen. Auch die Lohngruppen 2a (Tätigkeiten, die eine Anlernzeit oder fachbezogene Berufserfahrung benötigen) und 2b (Jobs mit fachlicher Qualifikation) profitieren von der Regelung. Ab Oktober 2022 bekommen diese Beschäftigten 12,63 Euro respektive 12,93 Euro ausgezahlt. Bis zum Jahresbeginn 2024 steigt der Mindestlohn für diese Gruppen sukzessive auf 13,80 Euro bzw. 14,15 Euro. Für die Lohngruppen 3 bis 9 beginnen die Verhandlungen zur Anhebung des Mindestlohns im Herbst 2022.
Mindestlohn in der Leiharbeit – welche Fakten sind wichtig?
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Position von Leiharbeitern gestärkt. Neben der Einführung eines tariflichen Mindestlohns kommen diverse Sonderregelungen wie das sogenannte Equal Pay zum Tragen. Zudem gelten die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Mindestlohngesetz
Das MiLoG stellt fest, dass jedem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn gezahlt werden muss – das gilt auch für Zeitarbeitsfirmen. Dabei ist es unerheblich, ob die überlassende Firma ihren Stammsitz in Deutschland oder im Ausland angesiedelt hat.
Equal Pay
Equal Pay bedeutet in der direkten Übersetzung aus dem Englischen so viel wie “gleiche Bezahlung”. Leiharbeitern muss demnach der gleiche Lohn gezahlt werden wie festangestellten Mitarbeitern eines Betriebes, welche ähnliche Arbeiten ausführen. Die Regelung gilt auch für Zulagen und Zuschüsse, die mittels Schicht- oder Mehrarbeit erzielt werden. Allerdings gilt dieser Passus nur für Mitarbeiter, welche ununterbrochen mindestens 9 Monate in einem einzigen Betrieb beschäftigt sind. Die Ausnahme wird damit begründet, dass die meisten Zeitarbeiter erst angelernt werden müssen und nicht schon zu Beginn ihrer Beschäftigung eine vollwertige Arbeitsleistung erbringen.
Anspruch auf Tariflohn
Wurde zwischen der Leiharbeitsfirma und dem Unternehmen ein Tarifvertrag abgeschlossen, dann hat der Leiharbeiter den gleichen Anspruch auf einen Tariflohn wie der festangestellte Arbeitnehmer. Das gilt auch dann, wenn der Tariflohn unter dem den Grundsätzen des Equal Pay entsprechenden Lohnes angesiedelt ist. Auch hier wird eine Anlernphase geltend gemacht, die bis zu 15 Monaten betragen kann.
Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Das AÜG setzt einen Mindeststundenlohn fest, welcher sich auf alle Zeitarbeitsbranchen bezieht. Bei Anwendung des Equal-Pay-Prinzips darf dieser nicht unterschritten werden. Es sei denn, es ist ein Tarifvertrag vorhanden, der genau diese Ausnahme zulässt.
Lohnfortzahlung
Normalerweise arbeitet ein Leiharbeiter in einem Unternehmen, bis er von diesem übernommen und fest eingestellt wird. Oder er wird in einer anderen Firma eingesetzt. Kommt es dabei zu Beschäftigungslücken, ist die Zeitarbeitsfirma zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Mindestlohn einzelner Branchen
Verschiedene Branchen zahlen unterschiedliche Mindestlöhne. Auch Leiharbeiter haben einen festen Anspruch, den gleichen Mindestlohn zu erhalten wie Festangestellte. Grundlage ist die Ermittlung der Tätigkeiten, die der Zeitarbeiter verrichtet. Diese Tätigkeiten werden in den jeweiligen Tarifverträgen oder in den Mindestlohnverordnungen definiert. Finden die ausgeübten Tätigkeiten Erwähnung, gelten die Regelungen der Mindestlohnverordnung. Wenn nicht, wird der Lohn über den gesetzlichen Tarifvertrag errechnet.
Fazit
Früher bedeutete eine Beschäftigung als Leiharbeiter, dass die Betroffenen nahe am Existenzminimum entlohnt wurden. Im Allgemeinen lässt sich feststellen, dass das Entgelt für Zeitarbeit im Laufe der letzten Jahre Schritt für Schritt gestiegen ist. Dies gilt sowohl für den Mindestlohn als auch für den eigentlichen tarifgerechten Stundenlohn. Zudem erhalten Zeitarbeiter inzwischen eine Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und der einsatzfreien Zeiten zwischen dem Wechsel von einem Einsatzort zum anderen.