Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
pixabay/Symbolbild

Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen
Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
Autovermietstationen
Bäckereien
Bahn
Banken, Geldautomaten
Baugewerbe
Baumärkte
Baumschulen
Baustoffhandel
Baustellen
Bestatter
Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
Diabetesfachgeschäft
Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder bei denen kein direkter Kundenkontakt (Berührung) erforderlich ist
Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
Drogerien
Fahrradverleih
Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
Filialen des Brief- und Versandhandels
Finanzanlagenvermittler
Fotostudios
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.)
Gartenmärkte
Gärtnereien
Getränkemärkte
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren müssen wie Friseure)
Heilpraktiker
Hochschulbibliotheken
Hofläden
Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
Hundetrainer
Immobilienmakler
Jagdbedarf (nähere Hinweise des StMELF zur Jagd sind unter folgendem Link zu finden: https://www.wildtierportal.bayern.de/corona)
Kaminkehrer
KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen, Wechsel von Winter- auf Sommerreifen
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Landschafts- und Gartenbau
Lebensmittelhandel
Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
Lieferung und Montage von Waren
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Online-Handel
ÖPNV
Optiker
Paketstationen
Pferdeställe
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Reisebüros
Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen
Rollende Supermärkte
Saisonverkaufshütten z. B. für Spargel oder Erdbeeren
Sanitätshäuser
Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und zur betrieblichen Bedarfsdeckung
Schlüsseldienst
Stör- und Notdienste
Taxis
Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
Tierbedarf
Tiernahrung
Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
Versicherungsvermittler
Verkehrsdienstleistungen
Waschsalons
Wochen- und Bauernmärkte
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

Welche Einzelhandelsgeschäfte dürfen zusätzlich ab dem 27.04.2020 öffnen und was haben diese Läden zusätzlich einzuhalten?

Ab dem 27.04.2020 dürfen zusätzlich alle Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm öffnen, unabhängig von den verkauften Sortimenten. Die Öffnungsmöglichkeit gilt ausschließlich für Einzelhandelsgeschäfte, deren Verkaufsfläche schon bislang objektiv (baulich) maximal bei 800 qm liegt. Eine Verkleinerung der Fläche auf unter 800 qm im Nachhinein durch Maßnahmen wie Absperrungen ist nicht möglich. Die Betreiber dieser Einzelhandelsgeschäfte, haben sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft befindlich Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 qm.
Zusätzlich dürfen ab dem 27.04.2020 auch Buchhandlungen, Autohäuser (KFZ-Handel) und der Fahrradhandel unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche geöffnet werden.

Was müssen alle Betreiber / Inhaber geöffneter Einzelhandelsgeschäfte beachten?

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Das Personal soll eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, ebenso die Kunden. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z.B. Einlass, Mund-Nase-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Muss bei der Erbringung von Dienstleistungen immer ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunden und Dienstleister bestehen? Was müssen Dienstleister sonst beachten?

Gemäß der geltenden Rechtsverordnung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden. Das Erfordernis eines Mindestabstands gilt nicht zwischen Kunden und Leistungserbringer, wenn dies im Einzelfall, etwa beim Bezahlvorgang, nicht möglich ist. Die Einhaltung des Mindestabstands auch zwischen Kunden und Dienstleister ist aber immer anzustreben.

Dürfen verkaufte Fahrzeuge ausgeliefert werden?
Eine Auslieferung / Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen ist zulässig. Bei der Einweisung des Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
 

Welche Betriebe und Einrichtungen dürfen eingeschränkt betrieben werden?
Beherbergungsbetriebe: Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.

Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.
Gastronomie:

Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
Angehörige therapeutischer Berufe. Praxen für Medizinische Fußpflege, Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.
 

Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?

Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.

Wochen- und Bauernmärkte sind als einheitliche, zulässige Veranstaltung anzusehen. Soweit der Lebensmittelverkauf überwiegt, sind auch Verkaufsstände mit anderen für solche Märkte üblichen Sortimenten (z. B. Pflanzen) zulässig. Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

Dürfen die Kunden die Betriebe, die geöffnet haben, trotz Ausgangsbeschränkung aufsuchen? Können Dienstleister und Handwerker, die weiterhin tätig sein dürfen, Kunden zu Hause aufsuchen?

Versorgungsgänge des täglichen Bedarfs und der Einkauf in den zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften stellen einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar. Die geöffneten Ladengeschäfte dürfen daher von Kunden prinzipiell aufgesucht werden. Zu den triftigen Gründen zählen auch verkaufsvorbereitende Handlungen wie etwa eine Probefahrt im KFZ-Handel.
Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind zulässig. Privatkunden können die zulässigerweise geöffneten Betriebe jedoch nur dann aufsuchen, wenn sie einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses im Sinne der Verordnung des StMGP zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie haben, also insbesondere, wenn es um die Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs geht oder sonst ein wichtiger und unaufschiebbarer Grund besteht. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden.

Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln; siehe 2.) zu beachten. Hausbesuche insbesondere bei unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.

Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. müssen schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, sind untersagt. Die untersagten Dienstleistungen, wie z. B. Friseure, dürfen auch nicht bei den Kunden zu Hause ausgeübt werden:
Autohäuser (dürfen ab 27.04.2020 wieder öffnen)
Badeanstalten
Bars
Bibliotheken
Bordellbetriebe
Click-und-Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die nicht öffnen dürfen
Clubs
Diskotheken
E-Zigaretten-Geschäfte (Online-Verkauf erlaubt)
Fahrschulen
Fitnessstudios
Floristen (elektronische/telefonische Entgegennahme und Auslieferung erlaubt)
Fort- und Weiterbildungsstätten
Friseure (auch nicht bei Kunden zuhause, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
Golfplätze
Jugendhäuser
Jugendherbergen
Kinos
Kosmetiksalons
Ladengeschäfte des Einzelhandels (Ausnahmen siehe Nr. 1 und 2)
Messen
Museen
Musikschulen
Nagelstudios
Piercingstudios
Reisebusreisen
Sauna
Schullandheime
Solarien
Spielhallen
Spielplätze
Sporthallen
Sportplätze
Stadtführungen
Tabakläden (zur Rechtslage ab dem 27.04.2020 s. oben 2.)
Tagungsräume
Tanzschulen
Tattoostudios
Theater
Thermen
Tierpark
Veranstaltungsräume
Vereinsräume
Vergnügungsstätten
Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
Vermietung von Wohnmobilen
Volkshochschulen
Wellnesszentren
Wettannahmestellen

Können Ausnahmegenehmigungen für weitere Betriebe erteilt werden? Können ergänzende Anordnungen erlassen werden?

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Sie können zudem ergänzende Anordnungen erlassen, soweit aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich.

Hinweis: Basis dieser FAQ sind die Rechtsverordnungen bzw. Allgemeinverordnungen des StMGP in den aktuellen Fassungen gemäß Homepage des StMGP. Diese FAQ dient der Interpretation der genannten Rechtsgrundlagen, ersetzt sie aber nicht.

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