Auch im Landkreis Fürstenfeldbruck kämpften die Bewohner mit den Wassermassen.
Die derzeitige Wetterlage brachte ließ vielerorts die Flüsse über die Ufer treten – so schlimm, wie selten zuvor. Auch im Landkreis liefen viele Keller mit Wasser voll.
Die eigentlichen Schäden werden allerdings erst sichtbar, wenn das Wasser wieder abgeflossen ist und die Aufräumarbeiten beginnen. Spätestens dann stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Was ist im Falle eines Hochwassers gegen Schäden versichert? Je nachdem, was konkret beschädigt wurde, werden sie über die Gebäude-, Hausrat- oder (Teil-)Kaskoversicherung erstattet. Mit der normalen Gebäude- oder Hausratversicherung sind Überschwemmungs- und Hochwasserschäden allerdings nicht versichert, warnen ARAG Experten.
 
Elementarschadenversicherung
Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine sogenannte Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch von außen eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch so genannte Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller vollläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe.
 
Alte DDR-Policen sind ein Vorteil
In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will, aber in den letzten Jahren bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG Experten Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Gebäude- oder Hausratversicherung haben. Hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert.
 
Schäden sofort anzeigen
Im Schadensfall ist man laut ARAG Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten.