Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich generell nicht
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Landkreis - Nicht selten kommt es in der Faschingszeit zu einer Häufung von Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Die Polizei in Oberbayern musste in den Faschingstagen des Jahres 2017 34 Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss, dazu einer unter Drogeneinfluss, aufnehmen. Allein bei diesen Unfällen wurden 12 Menschen verletzt. Insgesamt 151 Fahrzeuglenker fuhren unter Alkoholeinfluss und mussten sich einer Blutentnahme unterziehen. 33mal konnte eine Fahrt unter Alkoholeinfluss noch vor deren Antritt verhindert werden. Dieser Rückblick auf die letzte Faschingssaison macht deutlich, welches Gefahrenpotential Alkohol im Straßenverkehr birgt und unterstreicht die Notwendigkeit von verstärkten Kontrollen auch in der Faschingssaison 2018.
 
Alkohol und Drogen verändern die Informationsübertragung zwischen den Nervenzellen. Entfernungen werden dadurch falsch eingeschätzt, die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit lässt nach. Sich in einem solchem Rauschzustand ans Steuer zu setzen ist sehr gefährlich und führt oft zu schweren Verkehrsunfällen mit Toten und Verletzten. Diese können nicht nur Menschenleben kosten, sondern haben vielfaches Leid, auch für das soziale Umfeld, zur Folge. Die Polizeidienststellen des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord werden deshalb in der Zeit von 19.01.2018 bis 14.02.2018 verstärkt entsprechende Verkehrskontrollen durchführen.
 
Empfindliche Strafen erwarten Fahrzeuglenker/innen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Bereits ab 0,5 Promille Alkohol oder einem nachweisbaren Drogenkonsum, sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von wenigstens 500.- Euro, zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei und mindestens 1 Monat Fahrverbot vor. Noch teurer wird es, wenn man sich wegen einer Straftat vor Gericht verantworten muss. Dies ist der Fall, wenn jemand alkoholisiert ein Kraftfahrzeug mit mehr als 0,3 Promille oder unter Drogeneinfluss führt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht. Ab einem Wert von 1,1 Promille, der sogenannten „absoluten Fahruntauglichkeit“, liegt in jedem Fall eine Straftat vor und zieht neben einer Geldstrafe auch regelmäßig einen längeren Führerscheinentzug nach sich.
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