Gerade rechtzeitig zum Winterbeginn konnte ein neuer Kommunal-LKW in Betrieb genommen werden.
ak
Gröbenzell - Die Mitarbeiter des Gröbenzeller Betriebshofs erbringen auch in diesem Winter den generellen Winter- und Schneeräumdienst auf den öffentlichen Verkehrsflächen. Mit vier Groß- und vier Kleinfahrzeugen, sowie vier Handräumtrupps ist der Betriebshof im Einsatz. Zusätzlich sind sechs Hausmeister an gemeindeeigenen Gebäuden mit der Freihaltung der Gehbahnen beschäftigt. Jedoch ist deren Arbeit gerade in Siedlungsstraßen oft mit großen Schwierigkeiten verbunden. Um einen möglichst reibungslosen Winterdienst zu gewährleisten, sollten alle Fahrzeughalter die Garagen und Stellplätze auf den Grundstücken nutzen. Die Gemeinde Gröbenzell erinnert alle Grundstückseigentümer an ihre Räum- und Streupflicht, auch diese, ob Vorder- oder Hinterlieger, müssen mit dem Räumen und Streuen der Gehwege bzw. der Gehbahnen auf Straßen ohne Gehsteig ihren Beitrag zur sicheren Verkehrsführung und zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesund-heit und Eigentum leisten. Der Räumpflicht von Gehwegen steht die Räumung von Teilen der Fahrbahn, die vom Fußgänger als Gehbahn benutzt werden, gleich. Bei kombinierten Geh- und Radwegen und in verkehrsberuhigten Bereichen ist eine dem Fußgängerverkehr dienende Teilfläche zu räumen und zwar in der Breite von 1,20 Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. Die Bürgerinnen und Bürger werden eindringlich gebeten, Ihrer Verantwortung – gerade den älteren Gröbenzellerinnen und Gröbenzellern gegenüber – gerecht zu werden und ordnungsgemäß und rechtzeitig (an Werktagen ab 06:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr bis jeweils 22:00 Uhr), laut Verordnung über die Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen, zu räumen und zu streuen. Zur Streuung dürfen nur abstumpfende Mittel (Sand oder Splitt), aber kein Tausalz eingesetzt werden.
Um den Anliegern die Erfüllung ihrer Räum- und Streupflicht zu erleichtern, unterhält die Gemeinde Gröbenzell 30 Splittkästen im Gemeindegebiet, aus denen sich die Bürgerinnen und Bürger zur Streuung der Gehbahnen bedienen können. Splitt darf selbstverständlich nur zur Sicherung der Gehbahnen und nicht für andere Zwecke entnommen werden.
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