Pixelio.de /Helene Souza
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Mieter oder Vermieter? Um Ärger zu vermeiden, muss klar sein, wer für welche vertraglichen Verpflichtungen haftet.

Der Mieter
Der Unterschied ist klein aber entscheidend: Nicht jeder Bewohner einer Mietwohnung ist auch gleichzeitig Mieter. Den Mieterstatus besitzt nur derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat und dort auch als „Mieter“ bezeichnet ist.
Nehmen ein bis dato alleine lebender Mieter einen weiteren Bewohner auf, bleibt dieser für den Vermieter trotzdem einziger Vertragspartner. Mit dem Mitbewohner hat der Vermieter im Grunde nichts zu schaffen. Eine Untervermietung muss jedoch von ihm genehmigt werden.
Ziehen Sie gemeinsam mit Partner(in) oder Mitbewohner in die Wohnung ein, wird der Vermieter schon zur eigenen Absicherung darauf drängen, dass alle den Vertrag unterschreiben. Dadurch haften sie als „Gesamtschuldner“. Kann also jemand seinen Mietanteil nicht bezahlen, darf sich der Vermieter an den kapitalkräftigeren Bewohner halten. Der muss dann für die gesamte Miete aufkommen. Den zuviel gezahlten Anteil kann dieser jedoch vom Mitmieter zurückverlangen.
Schwierig wird es bei Trennung: Möchte sich ein Mieter aus der Partnerschaft oder der Gemeinschaft lösen, wird es für ihn schwierig. Mit ihm besteht der Mietvertrag auch bei Auszug weiter. Ist der Vermieter also nicht bereit, einen Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen, haftet dieser weiter für die gesamte Miete!
Um den Mietvertrag den neuen Verhältnissen der bisherigen Mieter anzupassen, gibt es zwei Möglichkeiten: Kündigung oder Vertragsübernahme. Im Falle einer Kündigung von Seiten der Mieter müssen alle als Mieter im Vertrag stehenden Personen unterzeichnen, unabhängig davon, ob einer bereits ausgezogen ist. Mit der Kündigung endet das Mietverhältnis für alle Beteiligten und damit auch die Haftung gegenüber dem Vermieter.
Will einer der Partner weiterhin in der Wohnung bleiben, dann ist eine Vertragsübernahme möglich: Alle Beteiligten, also Vermieter und alle Mieter, ändern den Mietvertrag dahingehend, dass der ausgezogene Partner aus dem Vertrag gestrichen wird. Dabei ist die Zustimmung des Vermieters freiwillig. Er kann diese auch mit neuen Bedingungen verknüpfen, beispielsweise einer Mieterhöhung.

Der Vermieter
Wer Vermieter ist, steht im Mietvertrag. Ist er persönlich bei der Vertragsunterzeichnung anwesend, weiß der Mieter bereits, mit wem er es zu tun hat. Oft lässt der Vermieter jedoch alle die Wohnung betreffenden Angelegenheiten durch einen Hausverwalter erledigen. Der unterschreibt den Mietvertrag für den Vermieter dann meist als Vertreter und regelt die ordnungsgemäße Übergabe. Zwischen Mieter und Hausverwalter entsteht kein Vertragsverhältnis. Wie weit die Befugnisse des Hausverwalters reichen, wird nach einem Blick in die ihm vom Vermieter auszustellende Vollmacht ersichtlich.
Ist der Vermieter eine juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH oder AG, sollte diese mit vollständiger Firmenbezeichnung und unter Benennung der Vertretungsverhältnisse im Mietvertrag stehen.

Vermieterwechsel
Verkauft der Vermieter seine Wohnung, wird der Käufer nach Eintragung im Grundbuch neuer Vermieter. Die Mieter werden nicht gefragt und können dagegen auch nichts tun. Alle Vermieter-Rechte und Vermieter-Pflichten gehen auf den neuen Vermieter über. An bisherigen Mietvertrag ändert sich indessen nichts. Es muss nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Der bestehende gilt weiter.
Erst nach Eintragung ins Grundbuch ist der neue Vermieter berechtigt, Miete zu verlangen. Will er sie vorher, muss er eine Vollmacht des „alten“ Vermieters vorlegen, die ihn zum Einzug der Miete berechtigt.