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Ein Tiefgaragenplatz kann nicht für jede Art von Fahrzeug genutzt werden. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline unter Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts München hin, das sich auf die Reichsgaragenordnung von 1939 beruft (Az.: 433 C 7448/12). Sie schreibt vor, dass nur Autos auf dem Platz abgestellt werden dürfen, selbst wenn dies nicht ausdrücklich so im Mietvertrag steht. Wer ein Fahrrad oder andere Fahrzeuge dort abstellen möchte, muss also zuvor die Einwilligung des Vermieters anfordern.