Auszubildende haben keinen Anspruch auf den seit Januar geltenden Mindeststundenlohn.
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Nicht jeder, der arbeitet, hat Anspruch auf den seit Januar geltenden Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto: „Minderjährige Jugendliche, Auszubildende, Praktikanten, Langzeitarbeitslose und Ehrenamtliche sind von der neuen Regelung ausgenommen“, weiß Petra Timm, Unternehmenssprecherin beim Personaldienstleister Randstad. Denn Minderjährige gelten nicht als Arbeitnehmer und sollen sich zunächst auf eine gute Schul- und Berufsausbildung konzentrieren.
Auch Auszubildende, ob unter oder über 18, stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis und erhalten lediglich die tariflich ausgehandelte Ausbildungsvergütung. Dies soll dem Verlust von Ausbildungsplätzen vorbeugen. Haben Auszubildende aber einen Nebenjob auf 450 Euro-Basis, stehen ihnen dort - wie allen anderen Mini-Jobbern auch - 8,50 Euro je Stunde zu. „Sie müssen aber darauf achten, nicht mehr als 13 Stunden/Woche, also 52 Stunden/Monat zu arbeiten, sonst wird die Tätigkeit versicherungspflichtig“, gibt Petra Timm zu bedenken. Bei Praktika wird es etwas komplizierter: Für Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium gilt der Mindestlohn nicht. Wer ein freiwilliges Orientierungspraktikum macht, hat erst nach einer Dauer von drei Monaten Anspruch auf den Mindestlohn. Wer über ein Jahr arbeitslos war und dann wieder ins Berufsleben zurückkehrt, hat erst nach sechs Monaten im neuen Job einen Anspruch auf den Mindestlohn. Dadurch soll Langzeitarbeitslosen der Wiedereinstieg erleichtert werden. Besteht ein Tarifvertrag, wird die entsprechende Vergütung von Anfang an ohne Abschläge gezahlt. Auch ehrenamtliches Engagement ist keine Arbeit im Sinne des Gesetzes. Hier greift die Mindestlohnregelung ebenso wenig wie bei Selbstständigen.     Txn-p