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Bei doppelter Haushaltsführung können in der Regel Aufwendungen für Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (Faustregel: Durchschnittsmiete einer 60 qm-Wohnung) berücksichtiget werden. Auch die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind, soweit sie sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen, als Werbungskosten abziehbar.
Was viele nicht wissen: Wer auswärts arbeitet und am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, kann auch die Kosten für einen Autostellplatz oder eine Mietgarage am Arbeitsort als Kosten doppelter Haushaltsführung beim Finanzamt geltend machen. Darauf wies nach D.A.S. Angaben der Bundesfinanzhof hin. Voraussetzung: Die Garage ist wegen schlechter Parkplatzversorgung oder zum Schutz des Fahrzeuges notwendig.
Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler nicht nur die Miete für seine Wohnung am Arbeitsort als Werbungskosten geltend gemacht, sondern auch die Miete für einen dortigen PKW-Stellplatz. Für Wohnung und Stellplatz gab es separate Mietverträge. Die Heimfahrten hatte der Mann teils mit dem Auto, teils per Bahn durchgeführt. Das Finanzamt erkannte Miete, Wohnnebenkosten und die Kosten für die Familienheimfahrten an – nicht aber die Stellplatzmiete. Es hielt die Kosten für den Stellplatz nicht für notwendige Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung.
Der BFH entschied daraufhin jedoch, dass auch Stellplatz- oder Garagenkosten geltend gemacht werden könnten. Entscheidend sei, ob der Zweithaushalt selbst beruflich veranlasst und ob die Aufwendungen dafür notwendig seien. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte das Gericht, dass sich die Notwendigkeit der Stellplatzkosten nicht danach richte, ob der Betreffende am Arbeitsort aus beruflichen Gründen ein Auto benötige. Ein Stellplatz sei z. B. notwendig, wenn Parkplatzknappheit herrsche oder eine Unterstellmöglichkeit zum Schutz des PKWs erforderlich sei.
DAS